Richtlinien zur Mitarbeit bei der Sozialen Gerichtshilfe
Der Verein Soziale Gerichtshilfe (gegründet 1865/66) bietet, neben verschiedenen anderen Aktivitäten, die ehrenamtliche Mitarbeit von ca. 50 Personen der Zivilgesellschaft für den österreichischen Strafvollzug. Solche erfolgreichen Modelle gibt es bereits auch in anderen Ländern, in manchen besteht dazu sogar eine gesetzliche Regelung (Bayern), andere wollen ähnliche Projekte einführen. Die Arbeit der Sozialen Gerichtshilfe wird vom Bundesministerium für Justiz sowie den Vollzugsbehörden sehr wertgeschätzt und gefördert.
Unsere Mitarbeiter/innen und unsere Arbeit: Geeignete Interessenten werden zu einem Gespräch eingeladen, um die Möglichkeiten der Arbeit und ihre Motivation zu besprechen. Sodann werden sie in die Arbeit eingeführt und in regelmäßigen Supervisionen begleitet. Prinzipiell besteht die Mitarbeit in einem Besuchsdienst (etwa ein Mal monatlich), vornehmlich für Insassen mit wenig oder keinem Außerkontakt mehr, wobei die Vermittlung durch die Leitung der Sozialen Gerichtshilfe erfolgt. Die Besuche finden aus rein humanitären Gründen statt. Da der Verein weltanschaulich ungebunden ist, gibt es keine Missionierungsabsicht. Sollte eine klassisch therapeutische oder rechtliche Beratung erforderlich sein, so wird an die zuständigen Stellen (z.B. Sozialdienst) verwiesen.
Im Einzelfall können weitere Schritte, neben den Besuchen, sinnvoll sein (z.B. Kontakt mit Angehörigen oder Ämtern…). Solche etwaigen Schritte durch die Mitarbeiter/innen finden nur in enger vorheriger Absprache mit den zuständigen Vollzugsstellen (Anstaltsleitung bzw. Sozialdienst oder Psychologen etc…) statt. Sie haben nur Platz als sinnvolle und erwünschte Ergänzung zur Vollzugsarbeit. In diesem Sinn gibt es auch besondere Projekte der Sozialen Gerihtshilfe (z.B. Lebensschule für jugendliche Insassen in der JA Josefstadt; Begleitung bei unbewachten Ausgängen; Nachbetreuung in sehr vielen Fällen etc…).
Wichtige Voraussetzungen für die Arbeit: Der Wert der Arbeit der Mitarbeiter/innen liegt in einer absichtslosen menschlichen Zuwendung, wobei eine richtige Balance zwischen Nähe und Distanz unabdingbar ist. Die Einhaltung der unbedingt notwendigen Distanz sowie die Trennung vom Privatleben ist Voraussetzung. Nur im begründeten Einzelfall und im Einvernehmen mit der jeweiligen Anstalt sowie nach Besprechung in der Supervision hat die Übernahme von „Aufträgen“, die Mitnahme von Dingen oder Überweisung von Geld, bzw. Übermittlung von Nachrichten stattzufinden. Persönliche Beziehungen jeglicher Art zum Insassen müssen verpflichtend bekanntgegeben werden.
Ziele der Arbeit: Hauptziel der Arbeit ist die Hilfestellung zur Eingliederung oder Wiedereingliederung des Insassen in die Gesellschaft. Oft haben sich durch die Besuche langjährige stabile und sehr fruchtbringende Kontakte entwickelt, die einen wesentlichen Beitrag zu den Resozialisierungsbemühungen darstellen. Für viele Insassen ist dies die Möglichkeit zu einem „normalen“ Kontakt mit der „Welt draußen“.
Die Richtlinien mögen dazu beitragen, die seit Jahrzehnten erfolgreiche Tätigkeit der Sozialen Gerichtshilfe weiterhin gut fortzusetzen.
Wien, Juli 2014
Leit. StA im BMJ i.R. Dr. Wilhelm Klocker
Präsident
Hofrat Dr. Christian Kuhn
Geschäftsführender Direktor